Statuten

Dorfverein URFAR~NOHL
8212 Nohl

ART. 1: NAME, RECHTSFORM
Der “Nohler-Dorfverein“ (genannt: URFAR-NOHL)
ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Zivilgesetzbuches
mit Sitz an der Wohnadresse des Präsidenten.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur ihr Vermögen.
Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

ART.2: ZWECK
Der Verein hat die Förderung von Freundschaft, Kameradschaft, Fröhlichkeit, Geselligkeit zum
Zweck. Dieses Ziel soll speziell durch regelmässige Veranstaltungen und
Anlässe während des ganzen Jahres erreicht werden.

ART. 3: UNABHANGIGKEIT
Der Verein geht keine parteipolitischen oder konfessionellen Bindungen ein.

ART.4: EINTRITT
Mitglied kann jede Person werden, die im Dorf wohnhaft ist oder eine Beziehung und
Verbundenheit zum Dorf hat, mindestens 16 Jahre alt ist und Ziel und Zweck des Vereins
tatkräftig fördern will.
Die Mitgliedschaft beginnt durch Eintrag ins Mitgliederbuch und Einzahlung des
Mitgliederbeitrages.

ART. 5: AUSTRITT
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten.
Er kann nur auf Jahresende erfolgen, sofern die finanziellen Verpflichtungen erfüllt sind.
ART. 6: AUSSCHLUSS
Für den Ausschluss sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches massgebend.
Die Versammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden Ausschlüsse ohne
Angabe von Gründen beschliessen.

ART. 7: ORGANE
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Versammlung
2. Der Vorstand
3. Die Revisoren

ART. 8: VERSAMMLUNG
Die Versammlung des Vereins ist ihr oberstes Organ. Sie wird vom Vorstand einberufen, so oft
es notwendig ist, mindestens aber einmal jährlich. Sie muss auch einberufen werden,
wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen.
Die Einladung muss mindestens 3 Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zugestellt werden.
Anträge von Mitgliedern, welche an der Versammlung behandelt werden sollen, müssen
mindestens 10 Tage vor der Versammlung, schriftlich dem Präsidenten eingereicht werden.
Die Versammlung ist nur beschlussffihig, wenn ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist.
Folgende Aufgaben stehen der Versammlung zu:
1. Genehmigung des Jahresprogramms
2. Genehmigung des Budgets
3. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Kategorien
4. Abnahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten
5. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
6. Entlastung des Vorstandes
7. Wahlen:
a) des Präsidenten
b) der weiteren Vorstandsmitglieder
c) der Revisoren

ART. 9: VORSTAND
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier,
dem Aktuar und einem Beisitzer.
Er kann durch Versammlungsbeschluss auf höchstens sieben Mitglieder erweitert werden.
Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.
Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand leitet den Verein, trägt die Verantwortung und entwickelt viel Phantasie und
Initiative. Er wird von allen Mitgliedern in seiner Aufgabe unterstützt.
ART. 10: FINANZEN
Die Kasse wird durch Mitgliederbeiträge, Spenden und
Erträgen aus Vereinsanlässen gespiesen.
Die Minimalbeiträge werden von der Versammlung festgesetzt.
Sie dürfen nach oben unbegrenzt überschritten werden.
Beitragsinkasso und Kassaführung sind dem Kassier übertragen. Die Verantwortung für die
Ausgaben trägt der Vorstand. Unterschriftsberechtigt sind der Präsident,
der Vizepräsident und der Kassier zu zweien.
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

ART. 11: REVISOREN
Die Versammlung wählt zwei Revisoren, welche die Kassenführung und die Ausgaben des
Vorstandes überprüfen. Sie erstatten jeweils zusammen mit der Jahresrechnung
und dem Budget Bericht und Antrag.

ART. 12: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Der Verein kann nur durch einen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten
Beschluss aufgelöst werden. Allenfalls vorhandenes Vermögen ist zugunsten eines sich
neubildenden Dorfvereines zu deponieren.
Für die Änderung dieser Statuten ist die Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Soweit die vorstehenden Statuten über die Vereinsorganisation und andere Fragen des
Vereinslebens keine Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen des ZGB.

Diese Statuten treten sofort nach ihrer Annahme, am 14. Juni 1985 in Kraft.


Nohl, 20.5.1985/No